OLG Dresden - Beschluss vom 11.10.2021
4 W 655/21
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 561/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKHVerpflichtende Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 4 W 655/21

DRsp Nr. 2021/17117

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH Verpflichtende Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind im Prozesskostenhilfeverfahren zur Vorlage des vollständig ausgefüllten, verbindlich vorgeschriebenen Antragsformulars verpflichtet.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Zugunsten des Antragstellers war sein an das Landgericht gerichtetes Schreiben vom 3.9.2021 als sofortige Beschwerde auszulegen mit der Folge, dass die Notfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO gegen den ihm am 10.8.2021 zugestellten Beschluss noch gewahrt ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.