Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11. März 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 19.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 15.03.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11.03.2013, durch den er zur Erfüllung der ihm mit rechtskräftigem Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 22.10.2012 auferlegten Verpflichtung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einem im Wortlaut vorgegebenen Inhalt zu erteilen, durch Verhängung von Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.
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