LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2013
12 Ta 179/13
Normen:
ZPO § 888; BGB § 274 Abs. 2; BGB § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2/12

Sofortige Beschwerde und RechtsschutzbedürfnisErfüllung nach Erlass eines ZwangsgeldbeschlussesAufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 179/13

DRsp Nr. 2014/12016

Sofortige Beschwerde und Rechtsschutzbedürfnis Erfüllung nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses

Die sofortige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schuldner nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt; denn der Zwangsgeldbeschluss wird mit der Vornahme der geschuldeten Handlung ohne Weiteres gegenstandslos und bedarf keiner Aufhebung mehr.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11. März 2013 - 10 Ca 2/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 274 Abs. 2; BGB § 322 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 19.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 15.03.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11.03.2013, durch den er zur Erfüllung der ihm mit rechtskräftigem Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 22.10.2012 auferlegten Verpflichtung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einem im Wortlaut vorgegebenen Inhalt zu erteilen, durch Verhängung von Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.