VG Stuttgart - Urteil vom 08.11.2021
7 K 917/21
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 3; SGB VIII § 41;

Sonderbedarf; Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments; unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Hilfe für junge Volljährige

VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 7 K 917/21

DRsp Nr. 2021/17697

Sonderbedarf; Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments; unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Hilfe für junge Volljährige

1. Bei stationär untergebrachten jungen Ausländern stellen die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments einen Sonderbedarf dar, der grundsätzlich nach § 39 Absatz 3 SGB VIII übernommen werden kann. 2. Die Gewährung von Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII steht grundsätzlich im Ermessen des Jugendamts. 3. Wenn der Sonderbedarf aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht entsteht, der der junge Ausländer ohne eine Deckung seines Sonderbedarfs nicht nachkommen kann, ist das Ermessen des Jugendamts auf Null reduziert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen hieraus in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.2.2021 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 3; SGB VIII § 41;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für die Kosten, die für die Beschaffung eines beglaubigten Auszuges aus dem Geburtenregister sowie einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original für Herrn XXX (im Folgenden: K.) entstanden sind.