I
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Kündigungsbestätigung.
Der Kläger ist zum 1. Mai 2003, von der Betriebskrankenkasse (BKK) Mobil Oil kommend, der Taunus BKK, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, als freiwilliges Mitglied beigetreten. Jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK erfolgten anschließend Fusionen mit der Forum-BKK (zum 1. Oktober 2003), der BKK Hamburg-Mannheimer (zum 1. Januar 2004) sowie der BKK Braunschweig (zum 1. April 2004). Der allgemeine Beitragssatz der auf diese Weise entstandenen Beklagten beträgt seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|