BSG - Urteil vom 02.12.2004
B 12 KR 16/04 R
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 1 ; SGB V § 144 Abs. 2 § 144 Abs. 4 S. 2 § 150 § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 4 S. 5 § 241 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 117/04

Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

BSG, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 16/04 R

DRsp Nr. 2005/2297

Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

Auch im Falle des Zusamentreffens der Beitragssatzerhöhung mit einer Kassenfusion besteht das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 29 Abs. 1 ; SGB V § 144 Abs. 2 § 144 Abs. 4 S. 2 § 150 § 173 Abs. 2 § 175 Abs. 4 S. 5 § 241 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Kündigungsbestätigung.

Der Kläger ist zum 1. März 2004 von der Betriebskrankenkasse (BKK) Mobil Oil kommend als freiwillig Versicherter der Taunus BKK, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, beigetreten. Diese war jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK aus Fusionen mit der Forum BKK (zum 1. Oktober 2003) und der BKK Hamburg-Mannheimer (zum 1. Januar 2004) hervorgegangen. Zum 1. April 2004 erfolgte eine weitere Fusion mit der BKK Braunschweig. Die auf diese Weise entstandene Beklagte trägt ebenfalls den Namen Taunus BKK. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.