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Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht.
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2002 Pflichtmitglied der Betriebskrankenkasse (BKK) KM direkt. Diese vereinigte sich zum 1. Oktober 2003 mit der NOVITAS Vereinigte BKK zur Beklagten. Der allgemeine Beitragssatz der Beklagten betrug in der Folgezeit 14,3 vH. Derjenige der BKK KM direkt hatte 12,9 vH betragen.
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