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Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2003 Mitglied der Taunus Betriebskrankenkasse (BKK), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese fusionierte zunächst unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK zum 1. Januar 2004 mit der BKK Hamburg-Mannheimer. Zum 1. April 2004 vereinigten sich diese Taunus BKK und die BKK Braunschweig zur Beklagten. Nach Art I § 9 I. ihrer Satzung beträgt der allgemeine Beitragssatz der Beklagten seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.
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