LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.12.2014
6 Sa 539/13
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1553/12

Sonderkündigungsschutz bei Kenntniserlangung von der Schwangerschaft durch Dritte

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 539/13

DRsp Nr. 2015/15760

Sonderkündigungsschutz bei Kenntniserlangung von der Schwangerschaft durch Dritte

Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin durch eine weitere Arbeitnehmerin - auch wenn dieser keine personalrechtlichen Befugnisse ggü. der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen - unmittelbar nach Zugang der Kündigung informiert wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18.10.2013 - 1 Ca 1553/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die (vorzeitige) Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit 15.05.2012 bei der Beklagten, die ein Pflegeheim in M betreibt, als Hauswirtschaftskraft/Köchin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.2012 (Bl. 11 - 17 d.A.), der eine befristete Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 14.05.2013 vorsah.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14.11.2012 (Bl. 21 d.A.), der Klägerin am selben Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 29.11.2012.