Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18.10.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die (vorzeitige) Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit 15.05.2012 bei der Beklagten, die ein Pflegeheim in M betreibt, als Hauswirtschaftskraft/Köchin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.2012 (Bl. 11 - 17 d.A.), der eine befristete Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 14.05.2013 vorsah.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14.11.2012 (Bl. 21 d.A.), der Klägerin am selben Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 29.11.2012.
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