BAG - Urteil vom 29.11.2007
2 AZR 613/06
Normen:
SGB IX § 90 Abs. 2a § 85 § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 90 SGB IX
AuR 2008, 193
NZA 2008, 361
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1321/05
ArbG Solingen - 1 Ca 2065/04 lev - 15.9.2005,

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

BAG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 613/06

DRsp Nr. 2008/4461

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Orientierungssätze: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmte Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist, dh. der Arbeitnehmer muss zunächst den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.

Normenkette:

SGB IX § 90 Abs. 2a § 85 § 69 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 28. September 2004.

Der am 2. Februar 1969 geborene Kläger ist seit dem 8. September 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hofmitarbeiter und Kraftfahrer im Bereich W beschäftigt. Er beantragte am 8. September 2004 beim Versorgungsamt Köln seine Anerkennung als Schwerbehinderter.

Mit Bescheid vom 22. April 2005 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 27. September 2005 wegen eines Hirnschadens des Klägers mit Lernbehinderung und Verhaltensauffälligkeiten sowie eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms rückwirkend zum 8. September 2004 ein GdB von 50 anerkannt.