Die Parteien streiten in der Revision nur über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 28. September 2004.
Der am 2. Februar 1969 geborene Kläger ist seit dem 8. September 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hofmitarbeiter und Kraftfahrer im Bereich W beschäftigt. Er beantragte am 8. September 2004 beim Versorgungsamt Köln seine Anerkennung als Schwerbehinderter.
Mit Bescheid vom 22. April 2005 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 27. September 2005 wegen eines Hirnschadens des Klägers mit Lernbehinderung und Verhaltensauffälligkeiten sowie eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms rückwirkend zum 8. September 2004 ein GdB von 50 anerkannt.
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