Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.
Der Kläger trat 1980 in die Dienste der Beklagten, die in mehreren süddeutschen Städten Modehäuser betreibt. Er war zuletzt Leiter der Dekorationsabteilung in B.
Die Beklagte entschloss sich im Juli 2002, ua. das Modehaus in B zum 31. Dezember 2002 zu schließen.
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