BAG - Urteil vom 06.09.2007
2 AZR 324/06
Normen:
SGB IX § 85 § 90 § 69 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 90 SGB IX
ArbRB 2008, 165
AuR 2008, 160
BAGE 124, 43
BB 2008, 899
DB 2008, 1105
MDR 2008, 577
NZA 2008, 407
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1052/05
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5791/04

Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen - Krankheitsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin; Nachweis der Schwerbehinderung gem. § 90 Abs. 2a SGB IX nF: Sonderkündigungsschutz bei Antragstellung vor Ausspruch der Kündigung und erst nachträglicher Anerkennung als Schwerbehinderter im sozialgerichtlichen Verfahren?

BAG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 324/06

DRsp Nr. 2008/4711

Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen - Krankheitsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin; Nachweis der Schwerbehinderung gem. § 90 Abs. 2a SGB IX nF: Sonderkündigungsschutz bei Antragstellung vor Ausspruch der Kündigung und erst nachträglicher Anerkennung als Schwerbehinderter im sozialgerichtlichen Verfahren?

»Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht nach § 90 Abs. 2a SGB IX entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine - nicht rechtskräftige und später aufgehobene - Entscheidung des Versorgungsamtes vorliegt, mit der ein unter 50 GdB liegender Grad der Behinderung festgestellt wird.«

Orientierungssätze: 1. Ein auf einen form- und fristgerecht eingereichten Antrag des Arbeitgebers ergehendes Negativattest beseitigt, jedenfalls, wenn es bestandskräftig ist, ebenso wie die Zustimmung des Integrationsamtes die zunächst bestehende Kündigungssperre. 2. Da das Negativattest aber nur an die Stelle der an sich erforderlichen Zustimmung treten kann, muss es vor dem Ausspruch der Kündigung vorliegen. 3. Grundsätzlich findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichgestellter nicht nachgewiesen ist (§ 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX).