Die Kläger sind miteinander verheiratet und bei der Beklagten als Pförtnerin und als Transportarbeiter beschäftigt.
Auf ihre Arbeitsverhältnisse ist der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Tätigkeit beider Kläger wird nach Lohngruppe III des BlnBezTV Nr. 2 zum BMT-G II vergütet.
§ 47 a Abs. 1 BMT-G II i.d.F. des 26. Ergänzungstarifvertrags lautet:
"§ 47 a
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