BAG - Urteil vom 12.12.1990
8 AZR 633/89
Normen:
BMT-G IIBMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in der Fassung des 26. Ergänzungstarifvertrags) § 47a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 359/88
LAG Berlin, vom 27.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 51/89

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst - freie Badekur

BAG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 633/89

DRsp Nr. 2000/1175

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst - freie Badekur

»Eine freie Badekur ist verordnet i.S. von § 47 a Abs. 1 BMTG-II, wenn der die Kur bewilligende Sozialversicherungsträger Einfluß auch auf die planvolle Gestaltung des Kurverlaufs einschließlich der Lebensführung des Arbeitnehmers während der Kurzeit nimmt und jedenfalls den überwiegenden Anteil an den Kurkosten trägt. Für die Ermittlung der Kurkosten ist für Unterkunft und Verpflegung auf die am Kurort entstehenden Durchschnittskosten abzustellen. Bei der Feststellung der Durchschnittskosten für Unterkunft und Verpflegung haben die Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum.«

Normenkette:

BMT-G IIBMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in der Fassung des 26. Ergänzungstarifvertrags) § 47a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind miteinander verheiratet und bei der Beklagten als Pförtnerin und als Transportarbeiter beschäftigt.

Auf ihre Arbeitsverhältnisse ist der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Tätigkeit beider Kläger wird nach Lohngruppe III des BlnBezTV Nr. 2 zum BMT-G II vergütet.

§ 47 a Abs. 1 BMT-G II i.d.F. des 26. Ergänzungstarifvertrags lautet:

"§ 47 a

Sonderurlaub