Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage der Verfassungsmäßigkeit von §
(2) Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt:
e) bei der Niederkunft der mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau zwei Arbeitstage.
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