BAG - Urteil vom 12.02.2003
10 AZR 392/02
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AG 2003, 426
DB 2003, 944
NZA 2003, 800
NZA-RR 2003, 459
ZIP 2003, 1363
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 760/01
ArbG München, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4224/01

Sondervergütung - Erfolgsbeteiligung; Dividende

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 392/02

DRsp Nr. 2003/5727

Sondervergütung - Erfolgsbeteiligung; Dividende

Orientierungssätze: Wird eine arbeitsvertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung auf der Grundlage der "Dividende der ...-AG" errechnet, ist der von der Hauptversammlung zusätzlich zur Dividende beschlossene, als "Sonderausschüttung" bezeichnete Gewinnanteil nicht der Berechnung der Erfolgsbeteiligung zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2000 zustehenden Erfolgsbeteiligung.

Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter tätig. Er befindet sich seit dem 1. Januar 2000 in Altersteilzeit. Er hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" vom 1. Oktober 1971. Dort heißt es auszugsweise:

"Ziff. III.

...

2. Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:

a) Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.

Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluß des Geschäftsjahres ausscheiden, erhalten die Erfolgsbeteiligung anteilig.

...

c) Die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Dividende der S Aktiengesellschaft und nach Grundbeträgen.