LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.06.2017
5 TaBV 17/16
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 7/16

Sonderzahlung; Gratifikation; Fälligkeit; Mindestlohn; Lohngestaltung; Entlohnungsgrundsätze; Entgeltordnung; Entgeltgruppenschema; Einigungsstelle; Billiges Ermessen - Einigungsstellenspruch; Auszahlungstermine Gratifikation

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 17/16

DRsp Nr. 2017/11352

Sonderzahlung; Gratifikation; Fälligkeit; Mindestlohn; Lohngestaltung; Entlohnungsgrundsätze; Entgeltordnung; Entgeltgruppenschema; Einigungsstelle; Billiges Ermessen - Einigungsstellenspruch; Auszahlungstermine Gratifikation

1. Die Betriebspartner sind nicht gezwungen, die Fälligkeit einer Jahressonderzahlung dem Fälligkeitszeitpunkt des Mindestlohnes anzupassen und damit eine monatliche An-rechnung auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu ermöglichen. Eine derartige betriebliche Regelung ist zwar zulässig (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 46 ff., juris = NZA 2016, 1327), aber nicht von § 2 Abs. 1 MiLoG vorgegeben. 2. Das vom Arbeitgeber festzulegende Basisentgelt einer Entgeltordnung muss nicht zwangsläufig dem Mindestlohn entsprechen.

Zeitpunkt der Auszahlung einer Jahressonderzahlung im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt des Mindestlohnesunbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs)