BAG - Urteil vom 16.03.1994
10 AZR 669/92
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 135
AuA 1995, 430
BAGE 76, 134
BB 1994, 1359
BB 1994, 1636
DRsp VI(608)218a
NJW 1995, 349
NZA 1994, 747
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 546/92
LAG Hamm, vom 07.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 894/92

Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 669/92

DRsp Nr. 1995/885

Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

»Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegen seine Rechtsprechung vorgebrachten Kritik an seiner Entscheidung vom 5. August 1992 (10 AZR 88/90 - AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) fest, wonach eine tarifliche Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung, deren Zweck es - auch - ist, im Bezugszeitraum für den Betrieb geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, im einzelnen bestimmen kann, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen, und wonach über diese Bestimmung hinaus einer solchen Regelung nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, daß Voraussetzung für den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung auf jeden Fall eine nicht ganz unerhebliche tatsäch liche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung der zweiten Hälfte einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1991. Der Kläger ist seit dem 3. April 1987 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug im Jahre 1991 2.788, -- DM.