LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.11.2009
L 4 KA 25/07
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 98/05

Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes in einem Krankenhaus in der vertragsärztlichen Versorgung; Tätigkeitsausweitung durch bereits tätige Belegärzte

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 25/07

DRsp Nr. 2010/1100

Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes in einem Krankenhaus in der vertragsärztlichen Versorgung; Tätigkeitsausweitung durch bereits tätige Belegärzte

§ 103 Abs. 7 SGB V macht die Zulassung nicht davon abhängig, dass die bereits in dem Krankenhaus tätigen Belegärzte nicht in der Lage sind, die vom Krankenhausträger erwartete Tätigkeit hinsichtlich Umfang und Inhalt zu erbringen. Gerade wenn die im Krankenhaus bereits tätigen Belegärzte zur Erbringung weiterer Leistungen zwar in der Lage wären, ihre Kapazitäten jedoch mit Blick auf die Budgetierung der Vergütung im Honorarverteilungsmaßstab einschränken, kann dem Krankenhaus und dem die Sonderzulassung begehrenden Arzt nicht entgegengehalten werden, dass es dem Ziel der Budgetierung entsprechen würde, die Ausweitung des ärztlichen Angebotes zu verhindern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im gesamten Verfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 121 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Sonderzulassung als Belegarzt.