BAG - Urteil vom 22.10.1997
10 AZR 44/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 552/96
ArbG München, vom 02.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 808/96

Sonderzuwendung: Anspruch während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 44/97

DRsp Nr. 2002/14835

Sonderzuwendung: Anspruch während des Erziehungsurlaubs

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs und ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts deshalb befreit, verbieten daher weder Art. 119 EWG-Vertrag noch Art. 3 GG eine vertragliche oder tarifliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, auch zusätzliche Entgeltleistungen, wie z.B. Sonderzahlungen, für diese Zeiten ruhen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Sonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1989 bei der Beklagten als Buchhalterin/Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 19. Mai 1989 zugrunde, der in Ziffer II folgende Vereinbarungen enthält:

"...

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche, jeweils am Monatsende zahlbare Bruttovergütung von DM 5.000,00 (i.W.: Fünftausend).

Darüberhinaus wird eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes gewährt, im Jahr des Eintritts jedoch nur 1/12 pro Monat der Betriebszugehörigkeit. Sonstige Zuwendungen sind freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistungen, auch wenn sie lange Zeit gewährt werden, entsteht daraus kein Rechtsanspruch.