BAG - Urteil vom 06.10.1993
10 AZR 450/92
Normen:
BGB § 242 Gleichbehandlung; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 3. November 1986 (Nds. MBl. 1986 S. 1057) II Nr. 16;
Fundstellen:
AP Nr. 107 § 242 BGB
BB 1994, 76
EzA § 242 BGB Nr. 57
NZA 1994, 257
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 458/91
LAG Niedersachsen, vom 16.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 198/92

Sonderzuwendung für wissenschaftliche Mitarbeiter

BAG, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 450/92

DRsp Nr. 1997/7577

Sonderzuwendung für wissenschaftliche Mitarbeiter

»Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an den Hochschulen, wenn beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern mit abgeschlossener Hochschulbildung eine jährliche Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung gewährt wird, den wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne abgeschlossene Hochschulbildung - den studentischen Hilfskräften - jedoch nicht.

Normenkette:

BGB § 242 Gleichbehandlung; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 3. November 1986 (Nds. MBl. 1986 S. 1057) II Nr. 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderzuwendung.

Die Klägerin war seit mehreren Jahren an der Universität H. als "wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" (im folgenden: studentische Hilfskraft) beschäftigt.

Grundlage ihrer Tätigkeit waren jeweils unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse.

In den jeweiligen Arbeitsverträgen heißt es formularmäßig gleichlautend:

"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen in Abschn. II des Runderlasses des MWK vom 3. November 1986 (Nds. MBl. S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; dies gilt insbesondere auch für die Vergütung."