Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderzuwendung.
Die Klägerin war seit mehreren Jahren an der Universität H. als "wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" (im folgenden: studentische Hilfskraft) beschäftigt.
Grundlage ihrer Tätigkeit waren jeweils unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse.
In den jeweiligen Arbeitsverträgen heißt es formularmäßig gleichlautend:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen in Abschn. II des Runderlasses des MWK vom 3. November 1986 (Nds. MBl. S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; dies gilt insbesondere auch für die Vergütung."
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