LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2005
10 Sa 903/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1276/04

Sonderzuwendung mit Mischcharakter - unbegründeter Anspruch bei Stichtagsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 903/04

DRsp Nr. 2005/18831

Sonderzuwendung mit Mischcharakter - unbegründeter Anspruch bei Stichtagsregelung

1. Ist die Sonderleistung sowohl Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung als auch Belohnung für die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue, handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter; dabei ist es rechtlich möglich, in einer Betriebsvereinbarung die Voraussetzung aufzustellen, dass die Zuwendung nur denjenigen Arbeitnehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis stehen.2. Ob eine Sonderleistung als reines Entgelt oder als Entgelt mit Mischcharakter einzuordnen ist, ergibt sich aus dem Zweck und Motiv der Zahlung; die Zweckbestimmung ergibt sich aus der Bezeichnung der Leistung und insbesondere aus der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzung, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Sonderzahlung.