LAG Köln - Urteil vom 21.11.1996
10 Sa 748/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 774/96

Sonderzuwendung: Stichtagsregelung

LAG Köln, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 748/96

DRsp Nr. 2001/5945

Sonderzuwendung: Stichtagsregelung

Zur Auslegung einer Vertragsabrede über die Zahlung einer Sonderzuwendung (Mischcharakter) mit dem Zusatz "Voraussetzung für die Zahlung ist ein am Stichtag 1. Dezember ungekündigtes Arbeitsverhältnis."

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1994 zunächst als Produktmanager und ab dem 01.07.1994 als Sachbearbeiter in der Abteilung "neue Produkt- und Vermarktungsansätze" in Bonn tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers vom 17.11.1995 mit Ablauf des 31.12.1995.

Die Voraussetzungen der Zahlung einer Sonderzuwendung, die der Kläger mit der vorliegenden Klage für das Jahr 1995 geltend gemacht hat, sind in § 4 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wie folgt geregelt:

Die DeTeMobil zahlt je Kalenderjahr eine Sonder-

zuwendung in Höhe der Vergütung nach Absatz (1)

jeweils im Monat November. Die Sonderzuwendung

vermindert sich um 1/12 für jeden Monat, für den keine

Vergütung gezahlt worden ist. Voraussetzung für die

Zahlung ist ein zum Stichtag 1. Dezember ungekündigtes

Arbeitsverhältnis.