Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeit April bis Oktober 2004 und seit März 2005; der dazwischen liegende Zeitraum ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als "Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)".
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 27. März 1992 als "Wachinspektor" in die Dienste der Beklagten. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. März 1992 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4
Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit
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