LAG Berlin - Urteil vom 23.06.2005
16 Sa 643/05
Normen:
MTV für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 § 14 ; Entgelttarifvertrag für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20269/04

Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge; Begriff des Stundenlohns

LAG Berlin, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 643/05

DRsp Nr. 2005/15995

Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge; Begriff des "Stundenlohns"

»Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten "Zulagen" zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen "Stundengrundlöhne".«

Normenkette:

MTV für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 § 14 ; Entgelttarifvertrag für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeit April bis Oktober 2004 und seit März 2005; der dazwischen liegende Zeitraum ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als "Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)".

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 27. März 1992 als "Wachinspektor" in die Dienste der Beklagten. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. März 1992 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit