Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für den Zeitraum Juli bis November 2004. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als "Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)".
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 5. August 1991 als "Wachinspektor" in die Dienste der Beklagten. Sein letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. April 1997 (Bl. 15 ff. d. A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4
Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit
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