LAG Berlin - Urteil vom 23.06.2005
16 Sa 557/05
Normen:
MTV § 14 für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 ; Entgelttarifvertrag § 3 für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 21078/04

Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge; Begriff des Stundenlohns

LAG Berlin, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 557/05

DRsp Nr. 2005/15996

Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge; Begriff des "Stundenlohns"

»Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten "Zulagen" zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen "Stundengrundlöhne".«

Normenkette:

MTV § 14 für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 ; Entgelttarifvertrag § 3 für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 07.07.2003 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für den Zeitraum Juli bis November 2004. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als "Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)".

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 5. August 1991 als "Wachinspektor" in die Dienste der Beklagten. Sein letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. April 1997 (Bl. 15 ff. d. A.) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit