OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2018
4 U 34/18
Normen:
BGB § 765; BGB § 768; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 314; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 105/17

Sorgfaltspflichten des Darlehensgebers gegenüber den Bürgen bei der Vergabe von Krediten

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 34/18

DRsp Nr. 2019/844

Sorgfaltspflichten des Darlehensgebers gegenüber den Bürgen bei der Vergabe von Krediten

1. Macht der Bürge gegenüber seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für Darlehensverbindlichkeiten geltend, der Darlehensgeber habe bei der Einräumung oder Überwachung eines Kredits nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und dadurch einen Ausfall verursacht, so trifft ihn insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch in Ansehung einer Regelung des formularmäßig abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages, wonach der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung frei wird, soweit der Kreditgeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat. 2. Der Darlehensgeber ist lediglich gehalten, den Bürgen über das Fehlen jeglicher Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners aufzuklären, sofern der Bürge diesen nicht kennt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 574.537,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.