Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der am 01.02.12xx geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.2002 als Arbeiter im sogenannten "G1xxxx T1xx" des Bauhofes der Beklagten tätig. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Straßenwärter.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23.11.2001 (Bl. 6, 7 d.A.) mit Nachtrag vom 09.10.2003 (Bl. 8 d.A.) zugrunde. Gemäß §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|