LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2007
17 Sa 32/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 (1) Ca 313/06 - 30.11.2006,

Sozial ungerechtfertigte Kündigung eines Straßenwärters bei Drogenhandel - Interessenabwägung zugunsten des einsichtigen Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 32/07

DRsp Nr. 2007/11680

Sozial ungerechtfertigte Kündigung eines Straßenwärters bei Drogenhandel - Interessenabwägung zugunsten des einsichtigen Arbeitnehmers

»1. Drogenhandel eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes außerhalb des Arbeitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen.2. Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.

Der am 01.02.12xx geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.2002 als Arbeiter im sogenannten "G1xxxx T1xx" des Bauhofes der Beklagten tätig. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Straßenwärter.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23.11.2001 (Bl. 6, 7 d.A.) mit Nachtrag vom 09.10.2003 (Bl. 8 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 23.11.2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.