BAG - Urteil vom 12.09.1996
5 AZR 30/95
Normen:
BGB §§ 611, 315 ; ZDG §§ 30, 31 ;
Fundstellen:
BAGE 84, 116
BB 1996, 2099
BB 1997, 268
DB 1997, 484
MDR 1997, 371
NJW 1997, 1526
NZA 1997, 381
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bielefeld - Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 Ca 393/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 30. März 1994 - 3 Sa 1418/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Sozialarbeiter als Zivildienstbeauftragter

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 30/95

DRsp Nr. 1997/471

Sozialarbeiter als Zivildienstbeauftragter

»1. Die Aufgaben eines Zivildienstbeauftragten können einem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zugewiesen und wieder entzogen werden, soweit der Arbeitsvertrag hierüber keine Bestimmungen enthält. 2. Der Zivildienstbeauftragte hat kein eigenes Amt, kraft dessen er eine besondere rechtliche Stellung gegenüber seinem Arbeitgeber einnimmt, sondern bleibt ihm gegenüber weisungsgebunden. Er handelt als Vertreter des Arbeitgebers oder Dienststellenleiters.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 315 ; ZDG §§ 30, 31 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Sozialeinrichtung berechtigt war, dem Kläger die Aufgaben eines Beauftragten für den Zivildienst zu entziehen und seine Befugnisse gegenüber den Zivildienstleistenden einzuschränken.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1986 als Sozialarbeiter angestellt. Er gehörte dem Betriebsrat der Beklagten mehrere Jahre an, zuletzt als dessen Vorsitzender. Seine Mitgliedschaft im Betriebsrat endete aufgrund der außerordentlichen Neuwahl des Betriebsrats bei der Beklagten am 6. Oktober 1993.