Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Sozialeinrichtung berechtigt war, dem Kläger die Aufgaben eines Beauftragten für den Zivildienst zu entziehen und seine Befugnisse gegenüber den Zivildienstleistenden einzuschränken.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1986 als Sozialarbeiter angestellt. Er gehörte dem Betriebsrat der Beklagten mehrere Jahre an, zuletzt als dessen Vorsitzender. Seine Mitgliedschaft im Betriebsrat endete aufgrund der außerordentlichen Neuwahl des Betriebsrats bei der Beklagten am 6. Oktober 1993.
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