Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit der Klägerin durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus den unter Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 der VergGr für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Abschnitts G des Teil II der Anlage 1 a zum
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