LAG Hamburg - Urteil vom 27.10.2004
5 Sa 39/04
Normen:
Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 15 der Anlage 1 a zum BAT; Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 483/02

Sozialarbeiter und Eingruppierung

LAG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 39/04

DRsp Nr. 2004/19012

Sozialarbeiter und Eingruppierung

»Die Tätigkeit einer Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in der Funktion einer Koordinatorin von mehr als 50 Außenwohngruppen, in denen Kinder und Jugendliche mit erzieherischem Bedarf untergebracht sind, erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 15 der Anlage 1 a zum BAT - Sozial- und Erziehungsdienst -, nicht aber das Merkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i.S.d. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6«

Normenkette:

Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 15 der Anlage 1 a zum BAT; Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit der Klägerin durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus den unter Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 der VergGr für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Abschnitts G des Teil II der Anlage 1 a zum BAT fallenden Tätigkeiten heraushebt und sie deswegen aus der VergGr III Fallgruppe 6 in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 im Wege der Bewährung aufgestiegen ist.