LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2009
8 Sa 1994/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1015/08

Sozialauswahl bei Arbeitgeberinteresse an Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur in pädagogischer Tageseinrichtung für Kinder; unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Gruppenleiterin

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1994/08

DRsp Nr. 2009/26132

Sozialauswahl bei Arbeitgeberinteresse an Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur in pädagogischer Tageseinrichtung für Kinder; unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Gruppenleiterin

Das berechtigte betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur in einer pädagogischen Tageseinrichtung für Kinder rechtfertigt eine Abweichung von den Regeln der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG allein für die Gruppe der Erzieher und Ergänzungskräfte, nicht hingegen für den Kreis der Gruppenleiter.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.11.2008 - 2 Ca 1015/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung wie folgt gefasst wird:

Der beklagte Verein wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits arbeitsvertragsgemäß als Gruppenleiterin in der Tageseinrichtung für Kinder in H1 zu beschäftigen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: