LAG Berlin - Urteil vom 07.11.2003
6 Sa 1391/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
NZA-RR 2004, 353
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ca 28445/02

Sozialauswahl bei Arbeitnehmern unterschiedlicher Tarifgruppen - Vergleichbarkeit

LAG Berlin, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1391/03

DRsp Nr. 2004/3621

Sozialauswahl bei Arbeitnehmern unterschiedlicher Tarifgruppen - Vergleichbarkeit

Arbeitnehmer mit Tätigkeiten unterschiedlicher Tarifgruppen können mangels Vergleichbarkeit nicht in eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG einbezogen werden, selbst wenn dies eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Auswahlrichtlinie vorsieht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ;

Tatbestand:

Die am ...... 1968 geborene Klägerin ist Bankfachwirtin. Sie hatte ihre Ausbildung am 1. Februar 1992 bei der zum 1. Januar 1999 mit der Beklagten verschmolzenen B. B. AG begonnen. Zuletzt wurde sie als Sachbearbeiterin mit einer Vergütung nach Tarifgruppe (TG) 6 des im Dienstvertrag (Ablichtung Bl. 117 ff d.A.) in Bezug genommenen Manteltarifvertrags für das Private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand 1.9.2001) beschäftigt.

Auf der Grundlage einer mit den Arbeitnehmervertretungen aller Konzerngesellschaften getroffenen Sanierungsvereinbarung vom 10. April 2002 und einer Vereinbarung über die Grundsätze zur Sozialauswahl und Durchführung des erforderlichen Personalabbaus vom selben Tag kündigte die Beklagte der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 26. September 2002 fristgemäß zum 31. März 2003.