LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2005
5 Sa 431/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3347/04

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung einer Näherin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin zur Vergleichbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 431/05

DRsp Nr. 2006/1769

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung einer Näherin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin zur Vergleichbarkeit

1. Im Kündigungsschutzprozess ist es Sache des Arbeitnehmers zu begründen, warum er mit einem bestimmten anderen Arbeitnehmer vergleichbar ist; die bloße Behauptung, eine Vergleichbarkeit sei gegeben, reicht hierzu nicht aus. 2. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darzulegen, welche Qualifikationsanforderungen bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er sich geeignet hält, zu erfüllen sind; gleichzeitig hat er mitzuteilen, welche Fertigkeiten er wann und wie erworben hat und ob sie ihn zur Ausfüllung des von ihm angestrebten Arbeitsplatzes befähigen. 3. Geht der Arbeitnehmer von einer gewissen Einarbeitungszeit ausgeht, hat er die von ihm angenommene Dauer anzugeben und zu begründen.4. Hat die Arbeitnehmerin ihren Beruf Anfang der sechziger Jahre gelernt, verliert die berufliche Bezeichnung "Ausgebildete Schneiderin" ihren Aussagewert, weil die betriebliche Spezialisierung ebenso wie ein aktueller Kenntnisstand der Austauschbarkeit entgegenstehen kann; gefordert ist eine Austauschbarkeit im Sinne einer alsbaldigen Substituierbarkeit.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;

Tatbestand: