BAG vom 03.12.1998
2 AZR 341/98
Normen:
BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 1999, 519
BAGE 90, 236
BB 1998, 2642
BB 1999, 480
BB 1999, 847
DB 1998, 2534
DB 1999, 487
DStR 1999, 911
DStR 2000, 123
JuS 1999, 1030
MDR 1999, 487
NJW 1999, 1733
NZA 1999, 431
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Berlin v. 23.9.1997 80 - Ca 16846/97 -,
LAG Berlin, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 168/97

Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigung

BAG, vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 341/98

DRsp Nr. 1999/3374

Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigung

»Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialwahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organisation ab. a) Hat der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Volltzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sog. Freie Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Leigt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialwahl einzubeziehen. b) will der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung im Sinne von Buchstabe a) vorliegt, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialwahl einzubeziehen.«

Normenkette:

BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand: