BAG - Urteil vom 06.02.2003
2 AZR 623/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; BAT-O § 19 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1295
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 865/00
ArbG Chemnitz, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 295/00

Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeit; Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT-O

BAG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 623/01

DRsp Nr. 2003/8810

Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeit; "Beschäftigungszeit" iSd. § 19 BAT-O

Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit als Sozialdatum iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind dieselben Grundsätze anzuwenden, nach denen sich auch die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG richtet. 2. Die Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT-O ist nicht mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit als Sozialdatum gleichzusetzen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; BAT-O § 19 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Nach einer Vorbeschäftigung als Lehrerin in C und F ist sie seit dem 1. September 1984 an der B tätig, gegenwärtig als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die B ist eine Einrichtung, die der beklagte Freistaat als Rechtsnachfolger der früheren DDR führt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 (GMBl. S 234) Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O in Höhe von monatlich 6.095,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 setzte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O auf den 1. August 1978 fest.