LAG Köln - Urteil vom 16.01.2003
5 Sa 1095/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 206
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2229/01

Sozialauswahl; Teilzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1095/02

DRsp Nr. 2003/7885

Sozialauswahl; Teilzeitbeschäftigung

»1. Beim Wegfall eines Reinigungsauftrags und einer dadurch ausgelösten betriebsbedingten Kündigung gegenüber teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern besteht für den Arbeitgeber dann keine Verpflichtung zur objektübergreifenden Sozialauswahl, wenn die in anderen Objekten tätigen Arbeitnehmer ein anderes Arbeitszeitvolumen haben und die Einführung sogenannter "geteilter Dienste" zusätzliche Kosten verursacht.2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aus Kostengründen jeweils nur in einem Reinigungsobjekt einzusetzen, ist regelmäßig als betriebliche Organisationsentscheidung hinzunehmen und nicht vom Gericht zu überprüfen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.

Die am 01.06.1943 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 21.04.1986 bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen mit Objekten im Großraum B , beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin im Objekt E W in B mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,75 Stunden (montags - freitags 6.00 Uhr - 11.45 Uhr, samstags von 8.00 Uhr - 10.30 Uhr) gegen einen Stundenlohn von 15,25 DM brutto tätig, ihr monatliches Einkommen betrug ca. 1.885,-- DM.