LAG Berlin - Urteil vom 10.03.2004
17 Sa 2575/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10253/03

Sozialauswahl und nachwirkender Kündigungsschutz eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds

LAG Berlin, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 2575/03

DRsp Nr. 2004/10935

Sozialauswahl und nachwirkender Kündigungsschutz eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds

»Zur Einbeziehung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds mit nachwirkendem Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG in die Sozialauswahl.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am 31. Dezember 1962 geborene Klägerin, die verheiratet ist und für zwei Kinder zu sorgen hat, war unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeit seit dem 1. September 1980 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zuletzt als Schauwerbegestalterin mit einer monatlichen Arbeitszeit von 108 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst von 1.355,34 EURO tätig. Die Klägerin wurde zuletzt in dem Warenhaus der Beklagten in Berlin-Ch., W.Straße 53-54a eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt dort regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung beschäftigten.