Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die am 31. Dezember 1962 geborene Klägerin, die verheiratet ist und für zwei Kinder zu sorgen hat, war unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeit seit dem 1. September 1980 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zuletzt als Schauwerbegestalterin mit einer monatlichen Arbeitszeit von 108 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst von 1.355,34 EURO tätig. Die Klägerin wurde zuletzt in dem Warenhaus der Beklagten in Berlin-Ch., W.Straße 53-54a eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt dort regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung beschäftigten.
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