BSG - Urteil vom 06.09.2007
B 3 P 3/07 R
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2, 3 Hs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 57
NZS 2008, 602
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 (3) P 23/04
SG Dortmund, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 296/02

Soziale Pflegeversicherung, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

BSG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen B 3 P 3/07 R

DRsp Nr. 2008/13378

Soziale Pflegeversicherung, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

Der Träger einer nach § 9 SGB XI öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung kann den Anteil seiner Investitionskosten auf die Heimbewohner umlegen, für die er keine oder nur eine anteilige öffentliche Förderung erhalten hat. Dabei ist eine Begrenzung der umlagefähigen Investitionskosten auf die landesrechtlich förderfähigen Investitionskosten unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2, 3 Hs. 1 § 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die der Kläger den in seinem Seniorenzentrum lebenden Pflegebedürftigen mit Zustimmung des Beklagten für das Jahr 2000 gesondert berechnen darf.