BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 141/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5885/20
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5913/20
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 998/21
LAG Düsseldorf, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 598/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 141/22

DRsp Nr. 2024/3330

Soziale Rechtfertigung der Kündigung eines Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse wegen Stilllegung des Flugbetriebs

Für die Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG für sozial ungerechtfertigte Kündigungen ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer mit einem Unternehmen ursprünglich die Geltung österreichischen Rechts vereinbart hatte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 - 12 Sa 598/21 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 98 % und die Beklagte zu 1. 2 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 9 % und der Kläger zu 91 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

Entscheidungsgründe