LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.07.2018
2 Sa 224/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 112/15

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 224/16

DRsp Nr. 2018/17214

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

Die Schließung einer Filiale, für die trotz durchgeführter Bemühungen ein Übernehmer nicht zu finden war, ist ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2016 - 11 Ca 112/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung.

Der Kläger war seit 16.08.1993 bei der Firma F GmbH & Co. KG tätig. Jedenfalls seit 01.06.2003 - nach Angaben des Klägers bereits seit 1997 - hatte er die Position des Filialleiters der Filiale W inne. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien bestimmte sich seither nach dem Arbeitsvertrag vom 12.06.2003 (Bl. 7 - 11 d.A.), in dem es u.a. heißt:

...

§ 2

Tätigkeit

Filialleiter