Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung.
Der Kläger war seit 16.08.1993 bei der Firma F GmbH & Co. KG tätig. Jedenfalls seit 01.06.2003 - nach Angaben des Klägers bereits seit 1997 - hatte er die Position des Filialleiters der Filiale W inne. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien bestimmte sich seither nach dem Arbeitsvertrag vom 12.06.2003 (Bl. 7 - 11 d.A.), in dem es u.a. heißt:
...
§ 2
Tätigkeit
Filialleiter
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