LAG Köln - Urteil vom 13.06.2018
11 Sa 886/17
Normen:
KSchG § 1 II;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 827/17

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 886/17

DRsp Nr. 2018/17780

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber mit der Begründung, der Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers sei ersatzlos entfallen, so hat er darzulegen, welche konkreten organisatorischen Maßnahmen er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abschließend geplant hatte. Bleibt offen, auf welcher tatsächlichen Grundlage eine nachvollziehbare Prognose eines vollständigen Entfalls der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers beruht, insbesondere dass und in welchem Umfang er nicht ausgelastet war, so ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.09.2017 - 2 Ca 827/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 II;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.