LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
4 Sa 18/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 831/16

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 18/17

DRsp Nr. 2018/4630

Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung

1. Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin völlig ungewiss ist. Davon ist auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin seit mehr als zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und der durch die lange Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit begründete Indizwirkung nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist. 2. Dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung, wenn die Arbeitnehmerin auf verschiedene Anfragen und Vorschläge des Arbeitgebers nicht eingegangen ist und entsprechende Schreiben nicht beantwortet hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2016 - 3 Ca 831/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.