LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2016
16 Sa 29/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2610/15

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 29/16 - Aktenzeichen 16 Sa 662/16

DRsp Nr. 2019/2243

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S. von § 1 Abs. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung darstellen können. Voraussetzung ist, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (hier: bejaht). 2. Die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb still zu legen, ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 3. Innerhalb eines Konzerns ist die unternehmerische Entscheidung eines Gesellschafters, bestimmte Tätigkeiten nicht mehr von einem Konzern angehörigen Unternehmen sondern von einem anderen Konzern angehörigen Unternehmen erbringen zu lassen, nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen. § 1 Abs. 2 KSchG stellt auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder Unternehmen ab und nicht auf den Konzern.