LAG Berlin vom 06.06.1988
9 Sa 26/88
Normen:
KSchG § 1; StGB §§ 22, 263, 267;
Fundstellen:
ARST 1988, 158
ARST 1988, 158
BB 1988, 1531
BB 1988, 1531
DB 1988, 1908
DB 1988, 1908
DRsp VI(614)116a
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 24
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 24
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17
LAGE § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 18
LAGE § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 18
RdV 1989, 33

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen unbefugten Stempelns der Stechkarte für einen Dritten

LAG Berlin, vom 06.06.1988 - Aktenzeichen 9 Sa 26/88

DRsp Nr. 1992/11702

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen unbefugten Stempelns der Stechkarte für einen Dritten

»Das Stempeln der Stechkarte für einen Dritten berechtigt den Arbeitgeber in der Regel, dem unbefugt stempelnden Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls eine fristgerechte Kündigung auszusprechen«.

Normenkette:

KSchG § 1; StGB §§ 22, 263, 267;

»... Ein ArbNehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die kollektiv-rechtlich oder einzelvertraglich eingeführten Kontrolleinrichtungen des Betriebes, wie etwa Stempeluhren, beim Betreten oder Verlassen des Betriebes ordnungsgemäß zu bedienen. Derartige Kontrolleinrichtungen erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie von jedem ArbNehmer persönlich bedient werden, wozu jeder einzelne ArbNehmer auch arbeitsvertraglich verpflichtet ist.