»... Ein ArbNehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die kollektiv-rechtlich oder einzelvertraglich eingeführten Kontrolleinrichtungen des Betriebes, wie etwa Stempeluhren, beim Betreten oder Verlassen des Betriebes ordnungsgemäß zu bedienen. Derartige Kontrolleinrichtungen erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie von jedem ArbNehmer persönlich bedient werden, wozu jeder einzelne ArbNehmer auch arbeitsvertraglich verpflichtet ist.
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