LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2022
5 Sa 458/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 567/21

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 458/21

DRsp Nr. 2022/15534

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten (hier: Zeigen des sog. „Stinkefingers“), stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2021, Az. 2 Ca 567/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der im Oktober 1962 geborene Kläger (verheiratet, zwei erwachsene Kinder) war seit Mai 1990 bei der Beklagten in der Abteilung Maschinenformguss Putzerei zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von circa € 3.000,00 (EG 3 ERA) beschäftigt. Er ist seit dem 18. Januar 2021 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Eisengießerei ca. 550 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.