EuGH - Urteil vom 29.06.1994
Rs C-60/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; VO 1408/71 EWG Art. 13 ; VO 1408/71 EWG Art. 14 Abs. 3b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, bei einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist und seine Tätigkeiten in einem Drittland ausübt - Fehlen einer Gemeinschaftsvorschrift, die sich ausdrücklich auf diese Situation bezieht - Anwendung der Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats des Arbeitgebers aufgrund des Kriteriums der Anknüpfung

EuGH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-60/93

DRsp Nr. 2006/17536

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, bei einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist und seine Tätigkeiten in einem Drittland ausübt - Fehlen einer Gemeinschaftsvorschrift, die sich ausdrücklich auf diese Situation bezieht - Anwendung der Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats des Arbeitgebers aufgrund des Kriteriums der Anknüpfung

»Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die die Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft bezwecken ° insbesondere die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 über die Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften °, verbieten es, daß von einem Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen ausschließlich ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausübt, aufgrund deren er nach der Sozialgesetzgebung dieses anderen Mitgliedstaats beitragspflichtig ist, Beiträge nach der Sozialgesetzgebung seines Wohnstaats erhoben werden.