SGB X § 116 ; Verordnung (EWG) Nr. 2408/71 Art. 93 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-2259 (DAK)
EuZW 1994, 758
HVBG-INFO 1994, 1928
JZ 1994, 1113
SGb 1994, 520
Vorinstanzen:
Østre Landsret,
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind - Klagerecht der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte - Bestimmung nach dem nationalen Recht des verpflichteten Trägers - Nationale Rechtsvorschriften, die dem verpflichteten Träger den Forderungsübergang und die Regreßklage versagen - Unanwendbarkeit auf die Träger anderer Mitgliedstaaten
EuGH, Urteil vom 02.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-428/92
DRsp Nr. 2000/4491
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind - Klagerecht der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte - Bestimmung nach dem nationalen Recht des verpflichteten Trägers - Nationale Rechtsvorschriften, die dem verpflichteten Träger den Forderungsübergang und die Regreßklage versagen - Unanwendbarkeit auf die Träger anderer Mitgliedstaaten
(Deutsche Angestellten-Krankenkasse [DAK] gegen Lærerstandens Brandforsikring G/S)
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