BSG - Urteil vom 25.03.2003
B 7 AL 76/02 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 62 § 202 ; VwGO § 138 Nr. 3 ; ZPO § 547 § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 93/01
SG Itzehoe, vom 27.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Ar 238/94

Sozialgerichtliches Verfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Anspruch auf ein faires Verfahren

BSG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 76/02 R

DRsp Nr. 2003/14212

Sozialgerichtliches Verfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Anspruch auf ein faires Verfahren

1. Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, erübrigen sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann. 2. Wenn ein Beteiligter wegen Erkrankung nicht zum Termin erscheinen und sich auch sonst nicht anderweitig vertreten lassen kann, so kann darin ein erheblicher Grund iS. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen. 3. Nach dem Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darf sich ein Gericht grundsätzlich nicht widersprüchlich verhalten oder aus eigenen oder ihm selbst zurechenbaren Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die jeweiligen Kläger ableiten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 62 § 202 ; VwGO § 138 Nr. 3 ; ZPO § 547 § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Oktober 2001, mit dem das LSG ihren Antrag auf Ergänzung eines früheren Urteils vom 13. November 1998 abgelehnt hat. Sie macht Verfahrensmängel geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhe.