BSG - Urteil vom 20.09.2012
B 8 SO 20/11 R
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2; SGB XI § 28 Abs. 1 Nr. 8; SGB XI § 43 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 266
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 646/10
SG Duisburg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 114/09

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen - keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Vermögenseinsatz - kein fiktiver Vermögensverbrauch

BSG, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 20/11 R

DRsp Nr. 2013/472

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen - keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Vermögenseinsatz - kein fiktiver Vermögensverbrauch

Auch bei einem gesetzlichen Übergang des echten sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe für Einrichtungen nach dem Tod des Berechtigten ist ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht vorgesehen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 61 Abs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2; SGB XI § 28 Abs. 1 Nr. 8; SGB XI § 43 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 19 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre Unterbringung der am 13.1.2009 verstorbenen E W (E. W.) in der Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 entstanden sind.