I.
Der pflegebedürftige Antragsteller erhält ein Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI in Höhe von 800,00 DM monatlich, welches der Antragsgegner bei der Antragstellerin - der Ehefrau des Antragstellers - als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG anrechnet. Der gegen diese Anrechnung von den Antragstellern beim Verwaltungsgericht Kassel gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hatte Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen. Die Antragsteller haben das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
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