OVG Hamburg - Beschluß vom 17.11.1995
Bs IV 210/95
Normen:
BSHG § 37 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 1 ; EingliederungshilfeVO § 9 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 480
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 2807/95

Sozialhilferecht: Hörgerät als Maßnahme der Eingliederungshilfe für Behinderte

OVG Hamburg, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen Bs IV 210/95

DRsp Nr. 2007/24919

Sozialhilferecht: Hörgerät als Maßnahme der Eingliederungshilfe für Behinderte

»Die Versorgung mit einem Hörgerät bei Schwerhörigkeit stellt sich im System der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz als Maßnahme der Eingliederungshilfe für Behinderte dar (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, § 9 Abs. 2 Nr. 8 EingliederungshilfeVO), auch wenn ein Hörgerät zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und von daher auch Gegenstand der Krankenhilfe sein könnte (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Dies gilt auch bei der Anwendung von § 120 Abs. 1 BSHG mit der Folge, daß Ausländer eine entsprechende Hilfe nur als Ermessensleistung gemäß § 120 Abs. 1 S 2 BSHG erhalten können.«

Normenkette:

BSHG § 37 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 1 ; EingliederungshilfeVO § 9 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.