OVG Hamburg - Urteil vom 16.04.1992
Bf IV 29/91
Normen:
BSHG § 5 § 28 § 76 § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 277
info also 1993, 208
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 3187/90

Sozialhilferecht: Kosten für diätätische Ernährung als besondere Belastungen, Nachträgliche Verringerung des einzusetzenden Einkommens

OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.1992 - Aktenzeichen Bf IV 29/91

DRsp Nr. 2007/24927

Sozialhilferecht: Kosten für diätätische Ernährung als besondere Belastungen, Nachträgliche Verringerung des einzusetzenden Einkommens

»1. Erwachsen einem Hilfeempfänger bzw seinem zur Einsatzgemeinschaft nach § 28 BSHG zählenden Ehegatten besondere Belastungen im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG für kostenaufwendigere Ernährung, braucht hierfür nicht gesondert ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG beantragt zu werden. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt durch Abzug vom einzusetzenden Einkommen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG. 2. Im Streit über die Höhe der Hilfe in besonderen Lebenslagen steht der aus § 5 BSHG und den Strukturprinzipien der Sozialhilfe entwickelte Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zu gewähren ist, einer nachträglichen Berücksichtigung derartiger besonderer Belastungen nicht entgegen.«

Normenkette:

BSHG § 5 § 28 § 76 § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger greift einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid an, durch den er zur Rückzahlung von Pflegegeld für die Jahre 1987 und 1988 verpflichtet wird.