OVG Niedersachsen - Beschluß vom 09.01.1996
4 M 6156/95
Normen:
BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ; GK (Genfer Konvention) Art. 23 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 18
info also 1997, 30
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 4567/95

Sozialhilferecht: Nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 4 M 6156/95

DRsp Nr. 2007/24957

Sozialhilferecht: Nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG

»Zu der "nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe" i.S. von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann es gehören, dem Hilfesuchenden eine angemessene Frist einzuräumen, damit er sich in dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich eine angemessene Unterkunft suchen kann.«

Normenkette:

BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ; GK (Genfer Konvention) Art. 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat in dem in der Beschlußformel genannten Umfang Erfolg.